Treppenhausreinigung – wie oft ist eigentlich üblich? Diese Frage stellen sich Hausverwaltungen, Eigentümer und Mieter gleichermaßen, denn eine gesetzliche Vorgabe zum Reinigungsintervall gibt es nicht. In der Praxis hat sich in Wohngebäuden die wöchentliche Reinigung als Standard etabliert, in stark frequentierten Objekten wird häufiger geputzt, in kleinen Häusern reicht mitunter der 14-Tage-Rhythmus. Entscheidend sind Haustyp, Bewohnerzahl und die Vereinbarungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung.
Genauso wichtig wie das Intervall ist die Kostenfrage: Wer zahlt die Reinigung – und auf welcher rechtlichen Grundlage? Dieser Ratgeber ordnet die üblichen Intervalle nach Haustyp ein, erklärt die schwäbische Kehrwoche aus rechtlicher Sicht, zeigt die Umlage als Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV und nennt marktübliche Kostenspannen für die Region Stuttgart.
Treppenhausreinigung: Wie oft ist nach Haustyp üblich?
Ein festes gesetzliches Intervall existiert nicht. Maßgeblich ist, was Mietvertrag, Hausordnung oder der Reinigungsvertrag mit dem Dienstleister vorsehen. Fehlt eine Regelung, gilt als Orientierung das ortsübliche Maß – und das liegt in normalen Wohngebäuden bei einer Reinigung pro Woche. Das Amtsgericht Regensburg hat dazu entschieden, dass ein Treppenhaus nicht zweimal wöchentlich geputzt werden muss; einmal pro Woche genügt (AG Regensburg, Az. 11 C 3715/03).
Als grobe Richtwerte haben sich in der Praxis folgende Intervalle etabliert – abhängig davon, wie stark das Treppenhaus tatsächlich beansprucht wird:
- Kleines Mehrfamilienhaus (2 bis 6 Parteien): wöchentlich, bei geringer Frequenz auch 14-tägig vertretbar
- Größeres Mehrfamilienhaus (ab ca. 8 Parteien): ein- bis zweimal pro Woche, je nach Schmutzeintrag
- Wohnanlagen mit Aufzug, Tiefgaragenzugang oder viel Durchgangsverkehr: zwei- bis dreimal pro Woche
- Büro- und Gewerbeobjekte mit Publikumsverkehr: mehrmals wöchentlich, bei Arztpraxen oder Ladenzeilen oft arbeitstäglich
- Zusätzlich sinnvoll: Grundreinigung ein- bis zweimal jährlich sowie anlassbezogene Reinigung nach Handwerkereinsätzen oder in der Laub- und Schneezeit
Kehrwoche in Baden-Württemberg: Tradition trifft Mietrecht
Die Kehrwoche ist eine württembergische Institution: Reihum übernimmt jede Mietpartei für eine Woche die Reinigung von Treppenhaus, Hauseingang und oft auch Gehweg. Historisch geht sie auf städtische Ordnungen zurück – als allgemeine Rechtspflicht in dieser Form existiert sie heute jedoch nicht mehr. Rechtlich bindend wird die Kehrwoche nur, wenn sie wirksam im Mietvertrag vereinbart ist.
Wichtig für Verwaltungen und Eigentümer in der Region Stuttgart: Eine Hausordnung allein verpflichtet Mieter nicht zur Treppenhausreinigung. Die Reinigungspflicht muss im Mietvertrag verankert sein oder der Vertrag muss ausdrücklich auf die Hausordnung Bezug nehmen. Ist die Klausel zu unbestimmt oder benachteiligt sie einzelne Mieter unangemessen – etwa weil Erdgeschossmieter sämtliche Etagen putzen sollen – kann sie unwirksam sein. Grundsätzlich gilt: Ohne Vereinbarung liegt die Reinigung der Gemeinschaftsflächen beim Vermieter, denn sie ist Teil seiner Pflicht, das Gebäude in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
Wer zahlt? Die Umlage als Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV
Beauftragt der Eigentümer oder die Verwaltung einen Dienstleister, sind die Kosten der Treppenhausreinigung als Kosten der Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig. Dazu zählt die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen. Voraussetzung für die Umlage auf Mieter ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag – üblich ist der Verweis auf § 2 BetrKV.
Umlagefähig sind nur laufende Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV: das regelmäßige Reinigungsentgelt, Reinigungsmittel und der Einsatz von Geräten. Nicht umgelegt werden dürfen einmalige oder außergewöhnliche Posten, etwa die Bauendreinigung nach Sanierungsarbeiten, Graffitientfernung oder die Beseitigung illegaler Müllablagerungen. Solche Kosten trägt der Eigentümer oder der Verursacher. Für Verwaltungen lohnt daher ein Reinigungsvertrag, der laufende Leistungen und Sonderleistungen sauber trennt – das vermeidet Streit bei der Nebenkostenabrechnung.
Mieter putzen selbst oder Dienstleister: Was gilt rechtlich?
Beide Modelle sind zulässig – aber nicht gleichzeitig und nicht beliebig austauschbar. Ist im Mietvertrag wirksam vereinbart, dass die Mieter das Treppenhaus selbst reinigen, darf der Vermieter diese Regelung nicht einseitig durch eine Reinigungsfirma ersetzen und die Kosten anschließend über die Nebenkosten umlegen. Die Rechtsprechung sieht darin eine unzulässige nachträgliche Kostenverlagerung; eine Umstellung braucht die Zustimmung der Mieter oder eine entsprechende Vertragsänderung, etwa bei Neuvermietung.
Kommt ein Mieter seiner vereinbarten Reinigungspflicht trotz Abmahnung nicht nach, kann der Vermieter eine Ersatzvornahme ankündigen und die Firma gezielt auf Kosten des säumigen Mieters reinigen lassen. In der Praxis zeigt sich allerdings: Selbstreinigung durch Mieter führt regelmäßig zu Konflikten über Qualität und Zuständigkeit – und die Beweislast für eine nicht sachgerechte Reinigung liegt beim Vermieter. Viele Verwaltungen in der Region Stuttgart stellen deshalb bei Mieterwechseln sukzessive auf professionelle Reinigung mit Betriebskostenumlage um. Das schafft einen einheitlichen Standard, dokumentierte Leistungsnachweise und einen einzigen Verantwortlichen.
Pflichten der WEG und der Hausverwaltung
In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Treppenhaus Gemeinschaftseigentum. Über Reinigungsturnus, Leistungsumfang und Vergabe entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss; die Verwaltung setzt den Beschluss um, holt Angebote ein und kontrolliert die Ausführung. Die Kosten werden – sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt – nach Miteigentumsanteilen verteilt. Vermietende Eigentümer können ihren Anteil wiederum als Betriebskosten an ihre Mieter weitergeben, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
Hinzu kommt die Verkehrssicherungspflicht: Eigentümergemeinschaft und Verwaltung müssen dafür sorgen, dass das Treppenhaus gefahrlos genutzt werden kann. Rutschige Stufen durch Nässe, Laub oder Streumittelreste, schlecht beleuchtete Absätze oder abgestellte Gegenstände können bei einem Unfall Haftungsfragen auslösen. Eine dokumentierte, regelmäßige Reinigung durch einen Fachbetrieb ist hier ein wichtiger Baustein der Absicherung – gerade in größeren Anlagen mit hohem Durchgangsverkehr.
Kosten der Treppenhausreinigung: marktübliche Spannen
Die Preise hängen ab von Etagenzahl, Reinigungsintervall, Leistungsumfang (nur Treppen oder auch Eingang, Aufzug, Kellerflure, Glasflächen) und der Region. Als grobe Orientierung gelten aktuell (Stand 2026, regional unterschiedlich) folgende Spannen – verbindlich ist immer das konkrete Angebot nach Besichtigung:
Für Hausverwaltungen rechnet sich der Vergleich mehrerer Angebote auf Basis eines klaren Leistungsverzeichnisses. Andonov Cooperation übernimmt die Treppenhausreinigung als Teil der Gebäudereinigung für Wohnanlagen, Verwaltungen und Gewerbeobjekte in Sindelfingen und der Region Stuttgart – mit kostenloser Besichtigung vor Ort und einem Angebot innerhalb von 24 Stunden. Auf Wunsch kombiniert mit Hausmeisterservice, Grünpflege und Winterdienst, sodass ein Ansprechpartner alle Leistungen rund um die Immobilie koordiniert.
- Pro Etage und Reinigungsgang: etwa 10 bis 30 € für die Basisreinigung, bei erweitertem Umfang mehr
- Pro Etage und Monat bei wöchentlicher Reinigung: häufig zwischen 25 und 80 €
- Pro Wohneinheit und Monat: meist zwischen 5 und 30 €, im Durchschnitt oft 20 bis 30 €
- Kostentreiber: kurze Intervalle, viele Etagen ohne Aufzug, Glas- und Sonderflächen, schwer erreichbare Objekte
- Einsparpotenzial: realistische Intervalle je Haustyp, Bündelung mehrerer Objekte bei einem Dienstleister

Fachlich geprüft von Panco Andonov
Über 25 Jahre Facility-Praxis, Geschäftsführer der Andonov Cooperation (Familienbetrieb in zweiter Generation seit 2001). Mehr über uns
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