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Ratgeber · Stand Juli 2026

Kehrwoche in Baden-Württemberg: Regeln, Pflichten und Alternativen

Die Kehrwoche in Baden-Württemberg ist mehr als ein Klischee: In tausenden Mehrfamilienhäusern zwischen Stuttgart, Sindelfingen und Heilbronn hängt bis heute das Kehrwochenschild an der Wohnungstür. Gleichzeitig herrscht viel Unsicherheit darüber, was rechtlich überhaupt noch gilt – denn eine gesetzliche Kehrwochen-Pflicht existiert seit Jahrzehnten nicht mehr. Bindend wird die Kehrwoche heute ausschließlich über den Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist.

Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage ein, zeigt, was Vermieter und Hausverwaltungen wirksam regeln können, welche Konflikte in der Praxis immer wieder auftreten – und was eine professionelle Treppenhausreinigung als Alternative kostet und wie sie auf die Mieter umgelegt wird. Zielgruppe sind Eigentümer, Hausverwaltungen und Gewerbetreibende in der Region Stuttgart.

Woher die Kehrwoche kommt – ein kurzer Blick zurück

Die Kehrwoche ist eine württembergische Erfindung mit obrigkeitlichem Ursprung. Bereits 1492 ordnete Graf Eberhard für Stuttgart an, dass jeder Bürger wöchentlich seinen Unrat aus der Stadt schaffen müsse. 1714 folgte die erste Stuttgarter Gassensäuberungsordnung mit 30 Punkten – ein eigenständiges Sauberkeitsgesetz, das heute im Hauptstaatsarchiv Stuttgart liegt. Hintergrund waren Hygiene und Seuchenschutz: Stuttgart fehlte ein großer Fluss zur Abfallentsorgung, Krankheiten wie Typhus und Cholera sollten eingedämmt werden.

Aus der öffentlichen Reinigungspflicht für Gassen und Gehwege entwickelte sich über die Jahrhunderte die private Kehrwoche im Haus: die reihum wechselnde Pflicht der Bewohner, Treppenhaus, Hauseingang, Hof und Gehweg zu reinigen. Das bekannte Kehrwochenschild wanderte dabei als sichtbarer Staffelstab von Tür zu Tür.

Kehrwoche in Baden-Württemberg heute: Gibt es noch eine gesetzliche Pflicht?

Die klare Antwort: Nein. Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Kehrwoche besteht in Baden-Württemberg nicht mehr. Die Stadt Stuttgart schaffte die sogenannte öffentliche Kehrwoche am 17. Dezember 1988 unter Oberbürgermeister Manfred Rommel ab – aus der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege wurde die Vorgabe einer mindestens wöchentlichen Reinigung gestrichen. Seit Januar 1989 müssen Gehwege nur noch bei Bedarf gereinigt werden, also wenn sie tatsächlich verschmutzt sind. Auch ein Gewohnheitsrecht auf Kehrwoche existiert nicht, so verbreitet die Tradition auch sein mag.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Winterdienst: Die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte besteht weiterhin. Sie ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht und den kommunalen Satzungen, die diese Pflicht regelmäßig auf die Anlieger übertragen. Wer hier nachlässig ist, haftet bei Unfällen – unabhängig davon, ob im Haus eine Kehrwoche gilt oder nicht.

Bindend wird die private Kehrwoche heute also ausschließlich zivilrechtlich: durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die nachweislich Bestandteil des Mietvertrags ist. Eine Hausordnung, die lediglich im Flur aushängt und erst nach Vertragsschluss eingeführt wurde, verpflichtet Mieter nicht zur Reinigung.

Was Vermieter und Hausverwaltungen wirksam regeln dürfen

Vermieter dürfen die Reinigung der Gemeinschaftsflächen auf die Mieter übertragen – aber nur mit klarer vertraglicher Grundlage. Die Klausel sollte konkret benennen, welche Flächen (Treppenhaus, Hauseingang, Gehweg, Hof), in welchem Turnus und in welchem Wechsel gereinigt werden. Fehlen Angaben zur Häufigkeit, gilt in der Regel eine wöchentliche Reinigung als ausreichend. Überzogene Anforderungen halten vor Gericht nicht stand: Das Amtsgericht Regensburg beurteilte etwa eine zweimal wöchentliche Treppenhausreinigung plus viermal jährliche Fensterreinigung als unwirtschaftlich und nicht erforderlich.

Grenzen gibt es auch bei nachträglichen Änderungen. Wer die Kehrwoche im laufenden Mietverhältnis neu einführen oder umgekehrt den Mietern die Reinigung entziehen und eine Firma beauftragen will, braucht dafür die Zustimmung der Mieter – es sei denn, der Mietvertrag sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Eine einseitige Umstellung per Aushang oder Rundschreiben genügt nicht.

Kommt ein Mieter seiner wirksam vereinbarten Reinigungspflicht wiederholt nicht nach, kann der Vermieter abmahnen und im Wiederholungsfall eine Ersatzvornahme ankündigen: Er lässt reinigen und stellt die Kosten dem säumigen Mieter in Rechnung. Bei hartnäckiger Verweigerung kommen mietrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung in Betracht – das bleibt aber die Ausnahme und erfordert eine saubere Dokumentation.

Streit-Klassiker rund um die Kehrwoche

In der Praxis entzündet sich der Streit selten an der Frage, ob gereinigt werden muss, sondern wie. Die häufigsten Konflikte aus Sicht von Hausverwaltungen:

  • Unterschiedliche Sauberkeitsmaßstäbe: Was für den einen ordentlich gekehrt ist, ist für den Nachbarn eine Zumutung – objektive Kriterien fehlen fast immer.
  • Unklare Zuständigkeit: Ohne schriftlichen Kehrplan ist strittig, wer in welcher Woche dran war, besonders bei Auszug, Urlaub oder Krankheit.
  • Erdgeschoss gegen Dachgeschoss: Wer unten wohnt, nutzt die oberen Treppen nicht – fühlt sich aber zur Reinigung des ganzen Hauses verpflichtet.
  • Körperlich eingeschränkte oder berufstätige Mieter, die die Arbeiten faktisch nicht leisten können und keine Vertretung organisieren.
  • Leerstand: Für unvermietete Wohnungen muss der Eigentümer selbst einspringen oder die Lücke im Kehrplan schließen.
  • Gewerbeeinheiten im Haus mit hohem Publikumsverkehr, die überproportional Schmutz verursachen, aber im selben Turnus reinigen wie Wohnmieter.

Alternative: professionelle Treppenhausreinigung mit Kostenrahmen

Viele Eigentümer und Hausverwaltungen in der Region Stuttgart lösen diese Dauerkonflikte, indem sie die Kehrwoche komplett durch einen Reinigungsdienst ersetzen. Der Vorteil liegt in gleichbleibender Qualität, dokumentierten Intervallen und dem Wegfall sämtlicher Diskussionen im Haus – ein Argument, das auch bei der Neuvermietung zieht.

Zur Orientierung die marktüblichen Preisspannen (Stand 2026, regional unterschiedlich): Stundensätze seriöser Fachbetriebe liegen meist zwischen 25 und 35 Euro. Pro Etage und Reinigungsdurchgang werden je nach Umfang etwa 10 bis 30 Euro fällig, auf die Fläche gerechnet etwa 2,50 bis 5 Euro pro Quadratmeter. Umgerechnet auf die Mietparteien ergeben sich bei wöchentlicher Reinigung typischerweise rund 5 bis 25 Euro pro Wohneinheit und Monat – abhängig von Hausgröße, Bodenbelag, Verschmutzungsgrad und Leistungsumfang (etwa inklusive Handläufe, Briefkastenanlage, Kellerabgang oder Glasflächen am Eingang.

Für ein Sechs-Familien-Haus lässt sich als Faustwert etwa eine Stunde reine Reinigungszeit pro Durchgang ansetzen. Verlässliche Zahlen liefert nur eine Besichtigung vor Ort: Andonov Cooperation aus Sindelfingen übernimmt die Treppenhaus- und Unterhaltsreinigung in der Region Stuttgart, besichtigt Objekte kostenlos und erstellt das Angebot innerhalb von 24 Stunden.

Umlage: So landen die Kosten korrekt in der Betriebskostenabrechnung

Die Kosten der Gebäudereinigung sind nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähige Betriebskosten. Dazu zählen die laufenden Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküche und Fahrstuhlkabine. Voraussetzung ist wie immer, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Zwei Fallstricke sollten Vermieter kennen. Erstens: Wer die Reinigung per Kehrwochenklausel auf die Mieter übertragen hat, darf nicht zusätzlich Reinigungskosten abrechnen – beides zusammen geht nicht, und die Umstellung von Eigenleistung auf Fremdfirma braucht ohne entsprechende Vertragsklausel die Zustimmung der Mieter. Zweitens gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Abs. 3 BGB: Umlagefähig sind nur angemessene, laufende Kosten im ortsüblichen Rahmen. Sonderreinigungen, etwa nach Baumaßnahmen, gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Sauber aufgesetzt ist die Fremdreinigung damit für beide Seiten transparent: Die Mieter zahlen einen kalkulierbaren monatlichen Betrag, der Eigentümer hat ein gepflegtes Objekt ohne Kehrplan-Verwaltung – und das Kehrwochenschild darf in den Ruhestand.

Panco Andonov — Geschäftsführer der Andonov Cooperation

Fachlich geprüft von Panco Andonov

Über 25 Jahre Facility-Praxis, Geschäftsführer der Andonov Cooperation (Familienbetrieb in zweiter Generation seit 2001). Mehr über uns

Sie möchten das nicht selbst organisieren?

Andonov Cooperation übernimmt das in Sindelfingen und der Region Stuttgart — kostenlose Besichtigung, Festpreis-Angebot in 24 Stunden.

FAQ

Häufige Fragen

Ist die Kehrwoche in Baden-Württemberg gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Eine öffentlich-rechtliche Kehrwochen-Pflicht gibt es nicht mehr; Stuttgart strich die wöchentliche Gehwegreinigung bereits Ende 1988 aus seiner Satzung. Verbindlich wird die Kehrwoche nur durch den Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist. Die Räum- und Streupflicht im Winter besteht dagegen weiterhin nach den kommunalen Satzungen.
Kann der Vermieter die Kehrwoche nachträglich einführen?
Nicht einseitig. Steht die Reinigungspflicht nicht im Mietvertrag oder in einer vertraglich vereinbarten Hausordnung, braucht der Vermieter für die Einführung die Zustimmung der Mieter. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus genügt nicht.
Was passiert, wenn ein Mieter die Kehrwoche nicht macht?
Bei wirksamer Vereinbarung kann der Vermieter abmahnen und nach erfolgloser Abmahnung eine Reinigungsfirma auf Kosten des säumigen Mieters beauftragen (Ersatzvornahme). Bei beharrlicher Verweigerung sind weitergehende mietrechtliche Schritte möglich, dafür ist aber eine lückenlose Dokumentation nötig.
Was kostet eine professionelle Treppenhausreinigung pro Monat?
Marktüblich sind je nach Region und Objekt etwa 5 bis 25 Euro pro Wohneinheit und Monat bei wöchentlicher Reinigung (Stand 2026). Stundensätze liegen meist bei 25 bis 35 Euro, pro Etage und Durchgang bei etwa 10 bis 30 Euro. Entscheidend sind Hausgröße, Intervall und Leistungsumfang – eine Besichtigung vor Ort schafft Klarheit.
Darf der Vermieter die Kosten der Treppenhausreinigung auf die Mieter umlegen?
Ja, die Kosten der Gebäudereinigung sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig, sofern der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vorsieht. Nicht zulässig ist die doppelte Belastung: Wer per Kehrwochenklausel selbst putzen muss, dem dürfen keine Reinigungskosten zusätzlich berechnet werden.
Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden?
Eine feste gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Fehlt eine Regelung im Mietvertrag, gilt eine wöchentliche Reinigung in der Regel als ausreichend. Übertriebene Intervalle können am Wirtschaftlichkeitsgebot scheitern – das Amtsgericht Regensburg hielt zwei Reinigungen pro Woche für nicht erforderlich. In stark frequentierten Objekten, etwa mit Gewerbe oder Praxen, kann ein dichterer Turnus dagegen sachgerecht sein.