Allgemeine Geschäftsbedingungen
Andonov Cooperation GmbH & Co. KG · Stand: Mai 2026
Hinweis zur Struktur: Diese AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil (§§ 1–13), der für alle Verträge gilt, sowie einem Besonderen Teil (§§ 14–22), der leistungsspezifische Regelungen enthält. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Besonderen Teils dem Allgemeinen Teil vor.
Vertragstyp: Sämtliche Leistungen werden — sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart — als Dienstleistung i.S.d. §§ 611 ff. BGB erbracht (Tätigkeitsschuld). Geschuldet ist die sorgfältige und fachgerechte Tätigkeit nach anerkannten Regeln der Branche, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg (z.B. durchgehend saubere oder eisfreie Flächen).
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Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen der Andonov Cooperation GmbH & Co. KG, Ziegelstraße 20-24, 71063 Sindelfingen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Facility-Services und damit verbundenen Leistungen geschlossen werden.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Soweit Klauseln nur für eine dieser Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsabschluss & Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Schriftliche Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistung zustande.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
§ 3 Leistungsumfang & Vertragstyp
(1) Vertragstyp — Dienstleistung, kein Werkvertrag. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers werden — sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist — als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Der Auftragnehmer schuldet die fach- und sachgerechte Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Branche; ein bestimmter Erfolg — insbesondere ein konkreter Reinheits- oder Glättefreiheitszustand — wird nicht geschuldet. Eine werkvertragliche Erfolgshaftung (§§ 631 ff. BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht eine einzelne Leistung (z.B. Bauendreinigung mit definiertem Endzustand, Glasreinigung mit klaren Übergabekriterien) im Einzelvertrag ausdrücklich als Werkleistung bezeichnet wird.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Allgemeine Leistungsbeschreibungen unter www.andonov-gebaeude.de/leistungen dienen lediglich der Übersicht und sind nicht abschließend.
(3) Der Auftragnehmer behält sich Änderungen am Leistungsumfang vor, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar sind (z.B. Umstellung Reinigungsmittel aus Sicherheits- oder Umweltgründen).
(4) Zusatz- und Mehrleistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert vereinbart und abgerechnet.
§ 4 Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Erstaufträge (Neukunden): Vorauskasse in Höhe von 100 % des Auftragsvolumens nach Auftragsbestätigung, fällig vor Leistungserbringung. Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Zahlungseingang.
(3) Folgeaufträge (Bestandskunden): Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto.
(4) Bei Daueraufträgen (z.B. monatliche Unterhaltsreinigung) erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus oder gemäß individueller Vereinbarung.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB), 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 5 Vertragsdauer & Kündigung
(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Dauerverträge mit Unternehmern (B2B):
- Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate ab Vertragsbeginn
- Kündigungsfrist: 3 Monate zum Quartalsende
- Automatische Verlängerung um jeweils 12 Monate, sofern nicht fristgerecht gekündigt
(3) Dauerverträge mit Verbrauchern (B2C):
- Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate ab Vertragsbeginn
- Kündigungsfrist: 1 Monat zum Monatsende (entspricht § 309 Nr. 9 lit. c BGB)
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB n.F.)
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Online-Verträgen mit Verbrauchern stellt der Auftragnehmer zusätzlich eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsbeträgen.
§ 6 Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Leistungserbringung erfolgt überwiegend durch eigenes Personal; bei Auftragsspitzen oder spezialisierten Tätigkeiten können fachkundige Subunternehmer hinzugezogen werden.
(2) Der Auftragnehmer haftet für seine Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Subunternehmer erfolgt ausschließlich im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrags gem. Art. 28 DSGVO.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung sicher:
- Rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten/Flächen
- Kostenfreie Bereitstellung von Strom, Wasser und ggf. Beleuchtung
- Information über objekt- und betriebsspezifische Besonderheiten (Sicherheitsbestimmungen, Allergien, empfindliche Materialien, Schließzeiten)
- Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners
- Hinweis auf bestehende Versicherungen, Hausordnung und Schließanlagen-Besonderheiten
Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die durch Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2) Beschränkte Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten — solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung (5.000.000,00 EUR je Schadensfall).
(3) Gegenüber Unternehmern (B2B): Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers nach § 536a BGB.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(5) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige entfällt die Ersatzpflicht, soweit dem Auftragnehmer hierdurch die Schadensermittlung erschwert wurde.
§ 9 Versicherung
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Pauschal-Deckungssumme von 5.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensfall. Auf Anfrage wird ein Versicherungsnachweis vorgelegt.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks (auch bei Subunternehmern), Energieversorgungsausfälle und vergleichbare unverschuldete Ereignisse.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer informieren. Bei länger als 30 Tagen andauernder höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG). Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Diese Regelung gilt ausschließlich für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, die einen Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z.B. per Internet, Telefon, E-Mail) oder außerhalb von Geschäftsräumen abschließen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Andonov Cooperation GmbH & Co. KG, Ziegelstraße 20-24, 71063 Sindelfingen, Telefon: +49 (0) 7031 44873-60, E-Mail: info@andonov-gebaeude.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das untenstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Andonov Cooperation GmbH & Co. KG, Ziegelstraße 20-24, 71063 Sindelfingen, E-Mail: info@andonov-gebaeude.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
— Bestellt am (*) / erhalten am (*):
— Name des/der Verbraucher(s):
— Anschrift des/der Verbraucher(s):
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
— Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers (Sindelfingen). Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Verbraucherschlichtung: Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung erreichen Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.
(5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
Besonderer Teil — leistungsspezifische Bedingungen
§ 14 Gebäudereinigung
Vertragstyp: Die Unterhalts-, Sanitär- und Glasreinigung wird als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) erbracht — geschuldet ist die fachgerechte Reinigung nach Reinigungsplan, kein konkretes Sauberkeitsergebnis. Die Bauendreinigung mit definiertem Übergabezustand ist hiervon ausgenommen und wird, sofern im Einzelvertrag so vereinbart, als Werkleistung (§§ 631 ff. BGB) erbracht.
(1) Der Leistungsumfang (Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Glasreinigung, Sanitärreinigung, Bauendreinigung u.a.) richtet sich nach dem im Angebot/Reinigungsplan festgelegten Leistungsverzeichnis.
(2) Der Auftragnehmer verwendet eigene, geeignete Reinigungsmittel und -geräte. Wünscht der Auftraggeber die Verwendung eigener Mittel/Geräte, erfolgt deren Einsatz auf alleiniges Risiko des Auftraggebers; Schäden durch ungeeignete kundeneigene Mittel sind von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(3) Mängel der Reinigungsleistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach erbrachter Leistung in Textform anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Nacherfüllung kostenfrei durchführen.
(4) Bei Klinik-, Krankenhaus- und Praxisreinigung erfolgt die Leistung nach den jeweiligen hygienerechtlichen Standards (RKI-Empfehlungen, IfSG). Spezielle Anforderungen (Desinfektion, Kontaminationsmanagement) sind im Einzelvertrag zu regeln.
(5) Bei Treppenhaus- und Allgemeinflächenreinigung in Wohnanlagen ist der Auftragnehmer nicht für die Beräumung von Sondermüll oder Sperrabfällen verantwortlich, die der Auftraggeber bzw. Eigentümer zu verantworten hat.
§ 15 Winterdienst
Wichtige Klarstellung: Der Winterdienst ist ausschließlich eine Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB). Geschuldet ist die fach- und sachgerechte Räum- und Streutätigkeit nach den anerkannten Regeln des Winterdienstgewerbes, nicht jedoch eine schnee- oder eisfreie Fläche als Erfolg. Eine werkvertragliche Garantie der Glättefreiheit (§§ 631 ff. BGB) ist ausgeschlossen.
(1) Räum- und Streuzeiten
Die Räum- und Streuzeiten richten sich nach den jeweiligen kommunalen Satzungen, im Regelfall werktags 07:00–20:00 Uhr und sonn- und feiertags 09:00–20:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt kein Einsatz, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart. Eine Nachtbereitschaft besteht nicht, sofern nicht gesondert beauftragt und zusätzlich vergütet.
(2) Einsatzschwellen und Beginn der Räumpflicht
Räum- und Streumaßnahmen erfolgen ab einer geschlossenen Schneedecke von 3 cm (Pulverschnee 5 cm) oder bei nachweisbarer Glättebildung. Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen oder fortdauernder Glättebildung beginnt die Räum- und Streupflicht erst nach Ende des Niederschlags bzw. nach Stabilisierung der Witterungslage (vgl. ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2003, 3622). Während laufender Witterungsereignisse besteht keine Pflicht zur fortlaufenden, ununterbrochenen Räumung.
(3) Übergang der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers (oder eines durch ihn beauftragten Dritten) geht erst auf den Auftragnehmer über, wenn kumulativ:
- (a) ein schriftlicher Winterdienstvertrag mit eindeutiger Definition der zu betreuenden Flächen vorliegt,
- (b) die Flächen vor Saisonbeginn gemeinsam abgenommen wurden (Übergabeprotokoll),
- (c) der erste vertragsgemäße Einsatz tatsächlich erbracht wurde.
Bis zum kumulativen Eintritt dieser Bedingungen verbleibt die Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt beim Auftraggeber.
(4) Vertragsgegenständliche Flächen und Schneelagerung
Räum- und Streumaßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die im Vertrag bzw. Übergabeprotokoll namentlich oder skizzenmäßig bezeichneten Flächen. Geräumter Schnee wird auf vom Auftraggeber bezeichneten Lagerflächen abgelegt. Der Auftraggeber stellt geeignete, zugängliche Lagerflächen zur Verfügung. Das Wegtauen, der Abtransport oder die Entsorgung von Schneehaufen sind nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht gesondert vereinbart und vergütet.
(5) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu räumenden Flächen für den Auftragnehmer frei zugänglich sind. Insbesondere:
- Entfernung von Hindernissen (Fahrzeuge, Mülltonnen, Gartenmöbel, Werbeaufsteller) vor 06:00 Uhr bzw. bei angekündigtem Einsatz;
- Information über bauliche Besonderheiten (Schächte, Gullis, lockerer Belag, geneigte Flächen, empfindliche Bodenbeläge);
- ausreichende Beleuchtung der zu räumenden Flächen bei Einsätzen in Dunkelheit;
- Bereitstellung von Strom/Wasser, soweit für den Einsatz erforderlich.
Wird der Einsatz durch Hindernisse oder unterlassene Mitwirkung behindert, entfällt insoweit die Räum- und Streupflicht; ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung, Nacherfüllung oder Schadensersatz besteht nicht. Die Bereitschafts- und Grundvergütung bleiben in voller Höhe geschuldet.
(6) Streumittel
Standardmäßig werden ausschließlich abstumpfende Streumittel (Splitt, Sand, mineralisches Granulat) verwendet. Auftausalz wird nur eingesetzt, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und durch den Auftraggeber gesondert beauftragt ist. Etwaige Bußgelder, Ordnungsstrafen oder behördliche Maßnahmen wegen Verletzung örtlicher Salzverbote, Streumittelbeschränkungen oder kommunaler Vorschriften trägt ausschließlich der Auftraggeber; der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung örtlicher Streumittelverbote. Schäden an Pflanzen, Bodenbelägen, Metallteilen oder angrenzendem Eigentum infolge eines vom Auftraggeber beauftragten Salzeinsatzes sind von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(7) Räum- und Streuprotokoll
Räum- und Streuprotokolle werden nicht standardmäßig erstellt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers können Einsatzprotokolle geführt und übergeben werden. Hierfür wird eine pauschale Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR netto je Einsatz oder eine im Einzelvertrag vereinbarte Monatspauschale berechnet. Die Übergabe erfolgt monatlich gesammelt in Textform (per E-Mail).
(8) Vergütung
Die Vergütung erfolgt — je nach Vereinbarung — als Saison-Bereitschaftspauschale zzgl. Einsatzgebühr oder als Saison-Flatrate. Die Bereitschaftspauschale wird auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn aufgrund milder Witterung keine oder nur wenige Einsätze erforderlich sind. Eine Rückerstattung wegen ausbleibender Einsätze ist ausgeschlossen.
(9) Haftungsausschlüsse
Über die allgemeinen Haftungsregelungen in § 8 hinaus haftet der Auftragnehmer im Bereich Winterdienst nicht für:
- Glätte- oder Schneeschäden während laufender Niederschläge oder bei unvorhersehbar schnell auftretender Glätte (insb. Blitzeis, Eisregen);
- Glättebildung, die nach ordnungsgemäßer Streuung durch neuen Niederschlag oder Temperaturabfall entsteht;
- Schäden infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Abs. 5);
- Beschädigungen an Pflasterung, Belägen, Bordsteinen, Fugen oder Pflanzen, soweit diese auf der vertraglich vereinbarten und fachgerechten Ausführung beruhen;
- Schäden, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Räum- und Streuzeiten (Abs. 1) oder außerhalb der vertragsgegenständlichen Flächen (Abs. 4) entstehen.
(10) Restrisiko
Trotz sorgfältiger Räumung und Streuung kann eine absolute Glättefreiheit witterungsbedingt nicht erreicht werden. Das verbleibende Restrisiko trägt der Verkehrssicherungspflichtige. Dem Auftraggeber wird empfohlen, auf das verbleibende Restrisiko mittels geeigneter Hinweisschilder („Vorsicht Glätte“) aufmerksam zu machen.
(11) Höhere Gewalt im Winterdienst
Bei extremen Witterungsereignissen (Starkschneefall > 20 cm in 12 Stunden, anhaltende Eisregenlagen, behördliche Sperrungen, akute Streumittelknappheit aufgrund nationaler Versorgungslage) ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers; § 10 (Höhere Gewalt) ist ergänzend anwendbar. Eine Minderung oder Erstattung der Bereitschaftspauschale ist ausgeschlossen.
§ 16 Grünpflege & Gartenbau
Vertragstyp: Die laufende Grünpflege wird als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) erbracht (Tätigkeitsschuld). Ein bestimmter Wachstums- oder Pflegezustand wird nicht geschuldet. Nur ausdrücklich als Neuanlage/Hardscape beauftragte Gewerke (z.B. Pflasterarbeiten, Bepflanzungsprojekte mit definiertem Endergebnis) gelten als Werkleistung.
(1) Grünpflege-Leistungen werden saisonal nach einem individuell vereinbarten Pflegeplan erbracht. Witterungsbedingte Verschiebungen einzelner Pflegegänge sind kein Mangel und berechtigen nicht zur Minderung.
(2) Anfallender Grünschnitt, Laub und Pflanzenabfälle werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftragnehmer fachgerecht entsorgt oder kompostiert; entsprechende Entsorgungspauschalen können gesondert berechnet werden.
(3) Baumpflege wird nur bis zur Klasse 2 nach ZTV-Baumpflege (FLL) ausgeführt. Höherwertige Baumarbeiten (z.B. an Schutzbäumen, Fällarbeiten ab bestimmtem Durchmesser) bedürfen einer gesonderten Beauftragung und der erforderlichen Genehmigungen, die der Auftraggeber einzuholen hat.
(4) Bestehende Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder Wachstumsstörungen, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt (z.B. Bodenbeschaffenheit, klimatische Bedingungen), stellen keinen Mangel der Pflegeleistung dar.
(5) Bei Neugestaltungen, Bepflanzungen und Hardscape-Arbeiten gewährleistet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung gemäß DIN-Normen und ZTV-Vorschriften.
§ 17 Hausmeisterservice
Vertragstyp: Der Hausmeisterservice wird als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) erbracht (Tätigkeitsschuld). Geschuldet ist die sorgfältige Durchführung vereinbarter Kontroll-, Wartungs- und Betreuungstätigkeiten, nicht jedoch ein konkreter Erfolg (z.B. Mangelfreiheit der betreuten Anlagen). Eine Verkehrssicherungspflicht wird nur bei ausdrücklicher Übernahme begründet (Abs. 3).
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der vereinbarten Hausmeistertätigkeit berechtigt, Kleinreparaturen bis zu einem Materialkostenwert von 75,00 EUR netto je Einzelfall ohne vorherige Rückfrage durchzuführen, sofern diese zur Abwendung von Folgeschäden geboten sind. Größere Reparaturen oder die Beauftragung von Fachhandwerkern bedürfen der ausdrücklichen Freigabe des Auftraggebers.
(2) Bei Notfällen (z.B. Wasserschaden, Heizungsausfall, akute Sicherheitsgefährdung) während bestehender Dauerverträge bemüht sich der Auftragnehmer um eine Reaktionszeit von 2 Stunden innerhalb der vereinbarten Erreichbarkeitszeiten. Eine Garantie für die Erreichung dieser Reaktionszeit wird nicht übernommen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Koordination von Fremdhandwerkern erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Vertragliche Beziehungen zu Fremdhandwerkern entstehen ausschließlich zwischen Auftraggeber und Handwerker.
§ 18 Schlüsselverwaltung
(1) Die Übergabe von Schlüsseln, Zugangskarten oder Codes an den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich gegen Quittung. Anzahl, Art und Bestimmung der übergebenen Gegenstände werden im Schlüsselübergabeprotokoll festgehalten.
(2) Die Verwahrung erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Verwahrungsvertrags. Der Auftragnehmer wird Schlüssel sicher aufbewahren und gegen unbefugten Zugriff schützen.
(3) Bei Schlüsselverlust durch den Auftragnehmer ist die Haftung beschränkt auf den durch die Versicherung gedeckten Schaden. Die Notwendigkeit eines Austauschs von Schließanlagen, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers verursacht wurde, geht zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlust eines Schlüssels unverzüglich beim Auftragnehmer und seiner eigenen Versicherung anzuzeigen.
§ 19 Transporte & Entrümpelungen
(1) Transporte und Entrümpelungen werden — je nach Auftrag — auf Pauschal- oder Stundenbasis abgerechnet. Die Berechnung erfolgt ab Beladebeginn bis Entladeende inklusive An- und Abfahrt vom Standort des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über besondere Eigenschaften des Transportguts (Wert, Zerbrechlichkeit, Gefahrgut) zu informieren. Versteckte Mängel oder Vorschäden, die nicht vor Beginn dokumentiert wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Bei Entrümpelungen geht das Eigentum an im Räumungsgut vorgefundenen Sachen — vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Auftrag — nach 4 Wochen Aufbewahrungsfrist auf den Auftragnehmer über. Vorgefundene Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, Urkunden) werden dem Auftraggeber ausnahmslos zurückgegeben und nicht von der Eigentumsübertragung erfasst.
(4) Bei Transporten über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gelten ergänzend die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und — bei grenzüberschreitenden Transporten — der CMR-Konvention.
(5) Die Entsorgung des Räumungsguts erfolgt fachgerecht nach den abfallrechtlichen Vorgaben. Die Kosten für Sondermüll, schadstoffbelastetes Material und übermäßige Entsorgungsaufwendungen können gesondert berechnet werden.
(6) Express- und Same-Day-Transporte werden, sofern nicht anders vereinbart, mit einem Aufschlag von 50 % auf den Basistarif berechnet.
§ 20 Alltagsservice für Senioren
Wichtige Klarstellung: Der Alltagsservice für Senioren ist ausdrücklich kein Pflegedienst i.S.d. SGB XI. Es werden keine pflegerischen Tätigkeiten erbracht — insbesondere keine Grundpflege, keine Behandlungspflege, keine Medikamentengabe, keine Wundversorgung und keine hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne der Pflegeversicherung. Eine Abrechnung mit Pflegekassen ist nicht möglich.
(1) Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich nicht-pflegerische Alltagsbegleitleistungen: Begleitung zu Arzt-, Behörden- und Einkaufsterminen, leichte Haushaltshilfe (Aufräumen, Spülen, Wäsche legen), Einkäufe, Besorgungen, Gesellschaft, Fahrdienste, Koordination von Handwerkern, Unterstützung bei Korrespondenz.
(2) Mindesteinsatzdauer: 2 Stunden je Einsatz. Die Abrechnung erfolgt in 30-Minuten-Schritten. Pauschalpreise und Paketangebote (täglich/wöchentlich/monatlich) sind im Einzelvertrag möglich.
(3) Alle eingesetzten Alltagsbegleiter verfügen über ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) und sind durch den Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt und auf den vertrauensvollen Umgang mit Senioren geschult.
(4) Sollte sich im Verlauf der Begleitung herausstellen, dass die zu betreuende Person tatsächlich pflegerischer Hilfe bedarf, wird der Auftragnehmer Angehörige und/oder einen zugelassenen Pflegedienst informieren. Die Übernahme pflegerischer Tätigkeiten durch den Auftragnehmer ist auch in Notfällen ausgeschlossen.
(5) Bargeldhandhabung (z.B. für Einkäufe) erfolgt ausschließlich gegen Quittung und Abrechnung gegen den Auftraggeber bzw. die betroffene Person. Es werden keine Kontovollmachten oder EC-Karten dauerhaft entgegengenommen.
(6) Auf Wunsch der zu betreuenden Person oder der Angehörigen werden regelmäßige Statusberichte (z.B. wöchentlich per E-Mail) übermittelt.
§ 21 Reinräume
(1) Reinraumreinigung erfolgt nach den im Einzelvertrag vereinbarten Standards (insbesondere ISO 14644-1, EU-GMP-Leitfaden Annex 1, kundenseitige SOPs). Die jeweiligen Reinigungsverfahren werden klassenspezifisch validiert und dokumentiert.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Reinigungspersonal vor dem ersten Einsatz eine objektspezifische Einweisung (insbesondere zu Hygiene, Schleusenverhalten, Reinraumtextilien) erhält. Schulungen werden vom Auftragnehmer auf Wunsch dokumentiert und in das QM-System des Auftraggebers integriert.
(3) Bei Verdacht auf Kontamination informieren sich beide Parteien unverzüglich. Maßnahmen zur Risikobewertung und Schadensbegrenzung werden gemeinschaftlich abgestimmt.
(4) Haftungshöchstgrenze: Im Bereich der Reinraumdienstleistung ist die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Chargenverluste und entgangenen Gewinn — gegenüber Unternehmern (B2B) — auf das zweifache des Auftragsvolumens des betroffenen Einzelauftrags beschränkt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Bestimmungen aus § 8 (unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden, Produkthaftung) bleiben unberührt.
(5) Reinigungsprotokolle, Partikelmessungen und sonstige Audit-relevante Dokumente werden gemäß den im Einzelvertrag festgelegten Aufbewahrungsfristen vorgehalten und auf Anfrage übergeben.
§ 22 Inkrafttreten
Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Stand: Mai 2026
Andonov Cooperation GmbH & Co. KG · Ziegelstraße 20-24 · 71063 Sindelfingen · Geschäftsführer: Panco Andonov · Amtsgericht Stuttgart HRA 736387 / HRB 772243 · USt-IdNr.: DE327989761