Wer ein Grundstück oder Gebäude besitzt, schafft damit automatisch Gefahrenquellen für Dritte – vom vereisten Gehweg über den morschen Ast im Hof hin zur losen Dachpfanne. Die Verkehrssicherungspflicht für die Immobilie verpflichtet Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB, diese Gefahren im zumutbaren Rahmen zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen. Kommt jemand zu Schaden, weil das unterblieben ist, drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld – bei Personenschäden schnell Beträge im sechsstelligen Bereich.
Die Pflicht gilt nicht nur im Winter. Sie umfasst das ganze Jahr: Baumkontrollen im Frühjahr und Herbst, sichere Wege und Beleuchtung, intakte Treppen und Geländer, Dach- und Fassadenkontrollen sowie regelmäßige Spielplatzinspektionen. Dieser Überblick zeigt Hausverwaltungen, Gewerbebetrieben und privaten Eigentümern in der Region Stuttgart, welche Pflichten wann greifen, wie sich die Ausführung an Dienstleister übertragen lässt und warum Dokumentation der wirksamste Haftungsschutz ist.
Rechtsgrundlage: Was § 823 BGB von Eigentümern verlangt
Eine eigene Vorschrift mit dem Titel Verkehrssicherungspflicht gibt es im Gesetz nicht. Die Pflicht ist Richterrecht und leitet sich aus § 823 Abs. 1 BGB ab: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die Vorkehrungen treffen, die ein umsichtiger und gewissenhafter Mensch für erforderlich hält, um Schäden Dritter abzuwenden. Maßstab ist dabei stets die Zumutbarkeit – verlangt wird keine absolute Sicherheit, sondern der Schutz vor Gefahren, die bei sorgfältiger Betrachtung erkennbar und vermeidbar sind.
Verantwortlich ist grundsätzlich der Eigentümer. Bei vermieteten Objekten kann die praktische Ausführung per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden, bei Wohnungseigentümergemeinschaften handelt die Verwaltung für die Gemeinschaft. In allen Fällen gilt: Die Verantwortung verschwindet durch Übertragung nicht vollständig, sie wandelt sich in eine Auswahl- und Kontrollpflicht – dazu weiter unten mehr.
Winter: Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte
Im Winter ist die Verkehrssicherungspflicht am greifbarsten. Gehwege entlang des Grundstücks sowie Zuwege zu Hauseingängen, Mülltonnen und Stellplätzen müssen bei Schnee und Glätte geräumt und gestreut werden. Die genauen Zeiten regelt die kommunale Satzung – üblich ist werktags der Zeitraum zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist ein bis zwei Stunden später. In Sindelfingen, Stuttgart und den umliegenden Kommunen lohnt der Blick in die jeweilige Streupflichtsatzung, denn Breite des zu räumenden Streifens und zugelassene Streumittel unterscheiden sich.
Wichtig: Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden, sobald es die Lage zulässt. Wer berufstätig, krank oder verreist ist, wird dadurch nicht entlastet – die Rechtsprechung erwartet, dass in solchen Fällen eine Vertretung oder ein professioneller Winterdienst organisiert wird. Für Gewerbeobjekte mit Kundenverkehr gelten faktisch strengere Anforderungen, weil dort mit Publikum zu jeder Öffnungszeit zu rechnen ist.
- Räumzeiten nach kommunaler Satzung, üblich werktags 7 bis 20 Uhr
- Bei Dauerschneefall mehrfach räumen und nachstreuen
- Verhinderung schützt nicht – Vertretung oder Dienstleister organisieren
- Streumittelvorgaben beachten: viele Kommunen verbieten Salz auf Gehwegen
Bäume: Kontrollpflicht und was die Rechtsprechung fordert
Für Bäume auf dem Grundstück verlangt die Rechtsprechung seit einer BGH-Grundsatzentscheidung von 1965 eine regelmäßige, sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung. Ausreichend ist im Regelfall eine qualifizierte Sichtkontrolle vom Boden aus – erst wenn dabei verdächtige Anzeichen wie Pilzbefall, Totholz, Risse, abgestorbene Kronenteile oder Wurzelschäden auffallen, ist eine eingehende fachliche Untersuchung nötig.
Beim Intervall orientieren sich Gerichte häufig an der FLL-Baumkontrollrichtlinie (Neuauflage 2017). Viele Gerichte halten bei Bäumen an Straßen und stark frequentierten Flächen zwei Kontrollen pro Jahr für geboten – einmal im belaubten, einmal im unbelaubten Zustand. Die FLL-Richtlinie lässt bei gesunden älteren Bäumen ohne Vorschäden auch eine jährliche Kontrolle genügen. Entscheidend sind Standort, Alter, Zustand und Frequentierung: Ein Baum über dem Parkplatz eines Bürogebäudes braucht engere Kontrollen als einer im abgelegenen Gartenbereich. Jede Kontrolle gehört schriftlich dokumentiert – mit Datum, Baum, Befund und veranlassten Maßnahmen.
Wege, Beleuchtung, Treppen und Dach: Pflichten rund ums Gebäude
Auch außerhalb der Wintersaison müssen Zuwege, Höfe und Treppen gefahrlos begehbar sein. Dazu zählen ebene Beläge ohne Stolperkanten, intakte Handläufe und Geländer sowie eine funktionierende Beleuchtung an Eingängen, Treppenhäusern und Wegen – defekte Leuchtmittel sind zeitnah zu ersetzen. Herbstlaub auf Wegen kann ähnlich rutschig sein wie Glätte und muss regelmäßig entfernt werden.
Das Dach ist ein eigener Gefahrenschwerpunkt: Lose Ziegel, marode Rinnen und Eiszapfen gehören zur Verkehrssicherungspflicht, insbesondere nach Stürmen empfiehlt sich eine Sichtkontrolle. Eine generelle Pflicht zu Schneefanggittern besteht nach der Rechtsprechung nicht – sie kann sich aber aus den Umständen ergeben, etwa bei steiler Dachneigung in schneereichen Lagen, aus örtlichen Bauvorschriften oder wenn das Dach unmittelbar über Gehwegen und Eingängen liegt. Das OLG Hamm hat 2024 (Az. 7 U 72/22) bestätigt, dass es stets auf die Einzelfallumstände wie Region, Dachform und Gefährdungslage ankommt. Für Spielplätze an Wohnanlagen gilt zusätzlich die DIN EN 1176: übliche Praxis sind regelmäßige Sichtkontrollen (bei intensiver Nutzung wöchentlich) und eine jährliche Hauptinspektion durch eine sachkundige Person.
Verkehrssicherungspflicht der Immobilie delegieren: Was beim Eigentümer bleibt
Die praktische Ausführung der Verkehrssicherung darf auf Dritte übertragen werden – auf Mieter per Mietvertrag oder auf professionelle Dienstleister per Vertrag. Der BGH (u. a. Az. VI ZR 126/07) hat die Bedingungen dafür klar umrissen: Die Übertragung muss eindeutig vereinbart sein, der Übernehmer muss fachlich geeignet und zuverlässig sein, und der Eigentümer behält eine Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht. Er muss also stichprobenartig prüfen, ob der Winterdienst tatsächlich räumt, die Baumkontrolle stattfindet und Mängel behoben werden.
Für Hausverwaltungen und Gewerbeeigentümer ist die Delegation an einen Fachbetrieb dennoch der sicherste Weg, weil Ausführung, Bereitschaft und Nachweisführung aus einer Hand kommen. Andonov Cooperation übernimmt in der Region Stuttgart Winterdienst, Grünpflege mit Baumkontrolle und Hausmeisterservice als Komplettleistung – inklusive Einsatzdokumentation, kostenloser Objektbesichtigung und Angebot innerhalb von 24 Stunden.
- Klare vertragliche Regelung: welche Flächen, welche Zeiten, welche Leistungen
- Sorgfältige Auswahl: Fachbetrieb mit Referenzen und Betriebshaftpflicht
- Stichprobenkontrolle dokumentieren – sie ist die verbleibende Eigentümerpflicht
- Meldewege festlegen: wer wird bei Mängeln oder Extremwetter informiert
Dokumentation und Versicherung: Der doppelte Haftungsschutz
Im Streitfall zählt, was belegt werden kann. Einsatzprotokolle des Winterdienstes mit Datum und Uhrzeit, Baumkontrollbögen mit Befund, Wartungsnachweise für Beleuchtung und Spielgeräte sowie Fotos nach Sturmereignissen bilden zusammen den Entlastungsbeweis, dass der Eigentümer seinen Pflichten nachgekommen ist. Ohne Dokumentation steht im Prozess oft Aussage gegen Aussage – und die Gerichte legen dem Sicherungspflichtigen die Darlegungslast für seine Sorgfalt auf. Professionelle Dienstleister liefern diese Nachweise standardmäßig mit, was ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Eigenerledigung ist.
Zweite Säule ist der Versicherungsschutz. Bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern deckt die Privathaftpflicht Ansprüche aus der Verkehrssicherungspflicht ab. Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilien- oder Gewerbeobjekten benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung; für ein Mehrfamilienhaus liegen die Beiträge marktüblich etwa zwischen 30 und 70 Euro pro Jahr (Stand 2026, je nach Objektgröße und Tarif). Empfohlen wird eine Deckungssumme ab 10 Millionen Euro, da Personenschäden mit Rente und Reha-Kosten schnell in den Millionenbereich gehen. Die Versicherung ersetzt allerdings keine Pflichterfüllung: Bei grober Vernachlässigung kann der Versicherer die Leistung kürzen oder Regress nehmen.

Fachlich geprüft von Panco Andonov
Über 25 Jahre Facility-Praxis, Geschäftsführer der Andonov Cooperation (Familienbetrieb in zweiter Generation seit 2001). Mehr über uns
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