Die Räum- und Streupflicht in Baden-Württemberg trifft in den meisten Kommunen nicht die Stadt, sondern die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wer ein Wohn- oder Gewerbeobjekt besitzt oder verwaltet, muss Gehwege bei Schnee und Glätte innerhalb festgelegter Zeiten sicher begehbar halten – und haftet, wenn dabei etwas schiefgeht.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, die konkreten Räumzeiten in Stuttgart und Sindelfingen, die Möglichkeiten zur Übertragung der Pflicht auf Mieter oder Dienstleister sowie die Haftungsfolgen bei Glätteunfällen. Grundlage sind das Straßengesetz Baden-Württemberg, die kommunalen Satzungen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Rechtsgrundlagen: Verkehrssicherungspflicht und § 41 StrG BW
Ausgangspunkt ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – dazu zählt ein glatter Zugangsweg –, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Verletzt der Eigentümer diese Pflicht, drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB.
Für öffentliche Gehwege gilt in Baden-Württemberg zusätzlich § 41 des Straßengesetzes (StrG BW): Grundsätzlich obliegt der Winterdienst der Gemeinde, sie darf die Räum- und Streupflicht für Gehwege aber per Satzung auf die Straßenanlieger übertragen. Praktisch alle Städte und Gemeinden in der Region Stuttgart haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Maßgeblich ist deshalb immer die örtliche Streupflichtsatzung – sie legt Zeiten, Breite der zu räumenden Fläche und zulässige Streumittel fest.
Räum- und Streupflicht in Baden-Württemberg: Zeiten in Stuttgart und Sindelfingen
Die Räumzeiten unterscheiden sich je nach Kommune, folgen aber einem ähnlichen Muster: Werktags muss der Gehweg zum Beginn des Berufsverkehrs sicher begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen etwas später. Zwei Beispiele aus der Region zeigen die Details.
- Stuttgart (Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege): Gehwege müssen werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr geräumt und gestreut sein; die Pflicht besteht bis 21 Uhr. Zu räumen ist eine Breite von 1,50 Metern. Auftausalz ist grundsätzlich verboten – erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.
- Sindelfingen (Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger, Stadtrecht 01/02): Gehwege sind werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Geräumter Schnee ist am Gehwegrand außerhalb der Fahrbahn zu lagern, wobei mindestens 1 Meter Gehwegfläche frei bleiben muss.
- Bei anhaltendem Schneefall gilt: Es muss nicht ununterbrochen geräumt werden, aber nach Ende des Schneefalls ist zeitnah nachzuarbeiten. Bei überfrierender Nässe kann mehrmals tägliches Streuen erforderlich sein.
- Wer die Satzungspflichten verletzt, riskiert neben der zivilrechtlichen Haftung auch ein Bußgeld der Kommune.
Übertragung auf Mieter, Hausverwaltung oder Dienstleister
Eigentümer müssen den Winterdienst nicht selbst ausführen. Drei Wege sind üblich: Erstens die Übertragung auf Mieter – sie ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist; ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht. Auch dann bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die Ausführung stichprobenartig zu kontrollieren (Überwachungspflicht). Bei Gewerbeobjekten und Mehrfamilienhäusern mit wechselnden Mietern ist diese Lösung fehleranfällig.
Zweitens kann eine Hausverwaltung die Organisation übernehmen, drittens ein professioneller Winterdienst die Ausführung. Wichtig zu wissen: Die Beauftragung eines Dienstleisters verlagert die Ausführung, nicht aber automatisch die gesamte Verantwortung. Gegenüber Mietern haftet der Vermieter für Fehler des beauftragten Unternehmens wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB, Erfüllungsgehilfe). Umso wichtiger ist ein Vertragspartner, der Einsatzzeiten, Flächen und Dokumentation verbindlich zusagt – und im Schadensfall über eine Betriebshaftpflicht verfügt.
In der Region Stuttgart und Sindelfingen übernimmt Andonov Cooperation den Winterdienst für Hausverwaltungen, Gewerbe und Eigentümer mit 24/7-Bereitschaft, dokumentierten Einsätzen und fester Ansprechperson – nach kostenloser Objektbesichtigung liegt das Angebot innerhalb von 24 Stunden vor.
Haftung bei Glätteunfällen: aktuelles BGH-Urteil
Stürzt ein Passant oder Mieter auf einer nicht geräumten Fläche, drohen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Verdienstausfall – bei schweren Verletzungen schnell fünfstellige Beträge. Hinzu kommen mögliche Regressforderungen von Kranken- und Unfallversicherungen sowie strafrechtliche Risiken bei fahrlässiger Körperverletzung.
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung zuletzt verschärft: Mit Urteil vom 06.08.2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschied der BGH, dass ein vermietender Wohnungseigentümer haftet, wenn ein Mieter auf dem eisglatten Zugangsweg des gemeinschaftlichen Grundstücks stürzt – obwohl die Eigentümergemeinschaft eine professionelle Firma mit dem Winterdienst beauftragt hatte. Der Dienstleister gilt als Erfüllungsgehilfe des Vermieters; dessen Versäumnis wird dem Vermieter zugerechnet, ohne dass es auf ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden ankommt.
Ein Mitverschulden des Gestürzten wird von den Gerichten nicht pauschal angenommen. Wer bei angekündigter Glätte das Haus verlässt, handelt nicht automatisch leichtfertig – die Beweislast für ein grobes Fehlverhalten des Verletzten liegt regelmäßig beim Sicherungspflichtigen. Für Eigentümer und Verwalter heißt das: Die Qualität des Winterdienstes entscheidet, nicht die bloße Beauftragung.
Winterdienst-Dokumentation: Der Nachweis entscheidet im Streitfall
Kommt es zum Prozess, muss der Sicherungspflichtige darlegen können, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Ohne Aufzeichnungen steht Aussage gegen Aussage – meist zulasten des Eigentümers. Ein professionelles Einsatzprotokoll ist deshalb kein Papierkram, sondern das zentrale Beweismittel.
Eine belastbare Dokumentation umfasst pro Einsatz: Datum und Uhrzeit, Objekt und bearbeitete Flächen, Witterung (Schneehöhe, Temperatur, Glättesituation), eingesetztes Streumittel und Menge sowie den ausführenden Mitarbeiter. Ergänzend sinnvoll sind Fotos, GPS-gestützte Einsatznachweise und die Archivierung von Wetterwarnungen des DWD. Seriöse Dienstleister stellen diese Protokolle standardmäßig zur Verfügung – Hausverwaltungen sollten das vertraglich festschreiben.
Was kostet professioneller Winterdienst? Marktübliche Spannen
Die Kosten hängen stark von Fläche, Lage, Einsatzhäufigkeit und Vertragsmodell ab – die folgenden Werte sind marktübliche Orientierungsspannen (Stand 2026, regional unterschiedlich) und ersetzen kein konkretes Angebot. Üblich sind zwei Modelle: Abrechnung pro Einsatz oder eine Saisonpauschale mit Bereitschaft über die gesamte Winterperiode.
Pro Einsatz werden für kleine Gehwegflächen häufig etwa 25 bis 55 € berechnet, für größere Gewerbeflächen bis rund 500 m² etwa 60 bis 160 €. Saisonpauschalen für kleinere Objekte beginnen je nach Region und Fläche bei grob 350 bis 850 €; bei Gewerbeobjekten sind je nach Flächengröße und Einsatzfrequenz monatliche Pauschalen im mittleren dreistelligen Bereich und darüber üblich. Streugut und Sondereinsätze außerhalb der Regelzeiten werden teils separat berechnet. Für Objekte in Sindelfingen, Böblingen und dem Raum Stuttgart erstellt Andonov Cooperation nach einer kostenlosen Besichtigung ein flächengenaues Festpreisangebot innerhalb von 24 Stunden.

Fachlich geprüft von Panco Andonov
Über 25 Jahre Facility-Praxis, Geschäftsführer der Andonov Cooperation (Familienbetrieb in zweiter Generation seit 2001). Mehr über uns
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