AGB für Nachunternehmer
Andonov Cooperation GmbH & Co. KG · Stand: Oktober 2026 (Fassung 2)
AGB für Nachunternehmer
Andonov Cooperation GmbH & Co. KG · Ziegelstraße 20–24 · 71063 Sindelfingen · Stand: Oktober 2026 (Fassung 2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind das Rahmenwerk für alle Nachunternehmer der Andonov Cooperation GmbH & Co. KG. Sie werden einmal anerkannt und gelten dann für jeden Einzelauftrag, ohne dass ein neuer Vertrag aufgesetzt werden muss. Ein Einzelauftrag regelt nur noch Objekt, Leistung, Zeitraum und Preis.
Begriffe: „AC“ = Andonov Cooperation GmbH & Co. KG, Ziegelstraße 20–24, 71063 Sindelfingen (Auftraggeber). „NU“ = der Nachunternehmer (Subunternehmer). „Endkunde“ = der Kunde von AC, für dessen Objekt die Leistung erbracht wird.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1)Diese AGB gelten für alle Verträge, Einzelaufträge und Leistungen, die AC an den NU vergibt, insbesondere Gebäudereinigung, Winterdienst, Grünpflege und Gartenbau sowie Hausmeisterservice. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge, ohne dass AC erneut auf sie hinweisen muss.
(2)Der NU ist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Er handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes unternehmerisches Risiko. Ein Arbeitsverhältnis, eine Arbeitnehmerüberlassung oder eine Gesellschaft wird nicht begründet.
(3)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des NU werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn AC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
(4)Rangfolge bei Widersprüchen: 1. der Einzelauftrag, 2. die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis des Endkunden, 3. diese AGB, 4. die gesetzlichen Vorschriften.
(5)AC darf diese AGB für künftige Einzelaufträge ändern. Die geänderte Fassung wird dem NU in Textform mitgeteilt und gilt für jeden Einzelauftrag, den der NU nach Zugang der Mitteilung annimmt. Laufende Einzelaufträge bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss, Einzelaufträge und Leistungsbeschreibung
(1)Einzelaufträge kommen durch Auftrag von AC in Textform (E-Mail genügt) und Annahme durch den NU innerhalb von drei Werktagen zustande. Beginnt der NU mit der Leistung, gilt der Auftrag als angenommen. Angebote von AC sind freibleibend.
(2)Der Einzelauftrag legt mindestens fest: Objekt und Flächen, Art und Umfang der Leistung, Turnus oder Zeitraum, Vergütung sowie besondere Vorgaben des Endkunden (Zutritt, Zeiten, Hygiene- oder Sicherheitsregeln). Beigefügte Leistungsverzeichnisse, Flächenpläne, Prioritätenpläne und Objektanweisungen sind verbindlicher Vertragsbestandteil.
(3)Der NU bestätigt mit Annahme, dass er die Leistungsbeschreibung geprüft hat, das Objekt kennt oder besichtigen konnte und die Leistung mit eigenem Personal, Gerät und Material fach- und termingerecht erbringen kann. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung muss er vor Annahme in Textform anzeigen.
(4)Zusatz- oder Änderungsleistungen werden nur vergütet, wenn AC sie vorher in Textform freigegeben hat. Das gilt auch für Leistungen, die der Endkunde vor Ort direkt beim NU anfragt; solche Anfragen leitet der NU unverzüglich an AC weiter.
(5)Der NU darf den Einzelauftrag nicht auf Dritte übertragen; § 4 bleibt unberührt.
(6)Objektübergabe: Vor dem ersten Einsatz nehmen AC (oder der Endkunde) und der NU den Zustand des Objekts in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll mit Fotos auf, einschließlich bekannter Vorschäden, übergebener Schlüssel und Zutrittsmittel sowie der Flächen- und Prioritätenpläne. Nicht protokollierte Vorschäden gelten im Zweifel als während der Leistung entstanden.
§ 3 Leistungserbringung, Qualität, Dokumentation und Kontrollrechte
(1)Der NU erbringt die Leistung fachgerecht nach dem Stand der Technik, den Herstellervorgaben für Flächen und Materialien, den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) und dem Leistungsverzeichnis des Endkunden. Er setzt eigene, geeignete und geprüfte Arbeitsmittel, Maschinen, Fahrzeuge und Materialien ein, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt.
(2)Der NU organisiert Personal, Arbeitszeiten und Ablauf selbst. AC erteilt nur leistungsbezogene Vorgaben (Was, Wo, Bis wann, Qualitätsstandard), keine arbeitsrechtlichen Weisungen gegenüber dem Personal des NU. Zeitfenster und Zutrittsregeln des Endkunden sind einzuhalten.
(3)Der NU benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Mobilnummer, der während der Einsatzzeiten erreichbar ist. Beim Winterdienst gilt § 6 Abs. 3.
(4)Dokumentation: Der NU dokumentiert jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit (Beginn/Ende), Objekt, ausgeführten Leistungen, eingesetztem Personal und verbrauchtem Material. Leistungsnachweise gehen innerhalb von 24 Stunden nach dem Einsatz digital an AC (Formular, App oder E-Mail nach Vorgabe von AC). Ohne vollständigen Nachweis gilt die Leistung als nicht erbracht und wird nicht vergütet, bis der Nachweis vorliegt.
(5)Kontrolle: AC und der Endkunde dürfen die Leistung jederzeit, auch unangekündigt, kontrollieren. Der NU wirkt an Objektbegehungen mit und gewährt Einsicht in seine Einsatzunterlagen.
(6)Mängel: AC rügt Mängel in Textform. Der NU bessert innerhalb von 24 Stunden nach, bei Winterdienst unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden. Verstreicht die Frist oder ist Gefahr im Verzug, darf AC den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten vom NU verlangen (Ersatzvornahme). Weitergehende Rechte von AC bleiben unberührt.
(7)Auftreten beim Endkunden: Der NU tritt gegenüber dem Endkunden ausschließlich als Partner von AC auf. Eigene Werbung, Visitenkarten, Preisgespräche oder Angebote gegenüber dem Endkunden sind untersagt. Kleidung und Fahrzeuge sind neutral oder nach Absprache mit AC gekennzeichnet. Beschwerden und Wünsche des Endkunden leitet der NU unverzüglich an AC weiter.
(8)Der NU stellt sicher, dass sein Personal die Objektregeln kennt: Zutritt, Alarmanlagen, Rauchverbot, Umgang mit Fundsachen, Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Kunden des Endkunden.
(9)Personalwechsel: Neues Personal meldet der NU AC vor dem ersten Einsatz in Textform mit Name und Ausweisnummer. Scheidet eine Person aus oder wird sie vom Objekt abgezogen, meldet der NU dies am selben Tag; Schlüssel, Codes und Zugangskarten dieser Person gibt er unverzüglich zurück bzw. lässt sie sperren. Bis zur Meldung haftet der NU für jeden Zugriff dieser Person.
§ 4 Weitervergabe an Dritte
(1)Der NU erbringt die Leistung grundsätzlich mit eigenem, bei ihm angestelltem Personal. Die vollständige oder teilweise Weitervergabe an Dritte (weitere Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AC zulässig.
(2)Anzeigepflicht: Der NU zeigt eine beabsichtigte Weitervergabe mindestens zehn Werktage vor dem Einsatz in Textform an. Die Anzeige enthält: Firma und Anschrift des Dritten, Handelsregister- oder Gewerbeanmeldung, die Nachweise nach § 5 Abs. 3 für den Dritten, den Umfang der weitergegebenen Leistung sowie die betroffenen Objekte und Zeiträume.
(3)AC darf die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder mit Frist von fünf Werktagen widerrufen, insbesondere wenn Nachweise fehlen, der Endkunde einen Einsatz weiterer Nachunternehmer ausschließt oder Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten bestehen.
(4)Der NU verpflichtet jeden zugelassenen Dritten vor dessen erstem Einsatz schriftlich auf die Einhaltung dieser AGB, insbesondere der §§ 3, 5, 8 und 9, mittels der Verpflichtungserklärung nach Anlage 3, und legt diese AC mit der Anzeige vor. Darin verpflichtet sich der Dritte auch, Kundenschutz, Abwerbeverbot und Geheimhaltung an sein eigenes Personal und etwaige weitere Nachunternehmer weiterzugeben. Der NU überwacht den Dritten und bleibt AC gegenüber alleiniger Vertragspartner.
(5)Der NU haftet für Dritte, die er einsetzt, wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Die Zustimmung von AC ändert daran nichts und begründet keine Vertragsbeziehung zwischen AC und dem Dritten.
(6)Eine Weitervergabe ohne vorherige Anzeige und Zustimmung ist eine wesentliche Vertragsverletzung. AC darf den betroffenen Einzelauftrag und das gesamte Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Zusätzlich schuldet der NU eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR je Fall, höchstens jedoch 10 % der Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt AC vorbehalten.
§ 5 Personal, Mindestlohn, Sozialabgaben und Nachweise
(1)Der NU setzt nur Personal ein, das bei ihm ordnungsgemäß angestellt, zur Sozialversicherung angemeldet und – bei Drittstaatsangehörigen – im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind ausgeschlossen. Der NU erfüllt die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV und die Mitführungspflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG.
(2)Der NU zahlt seinem Personal mindestens den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) und, soweit anwendbar, den allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn des Gebäudereiniger-Handwerks (AEntG). Er führt alle Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Berufsgenossenschaft fristgerecht ab.
(3)Nachweise: Vor dem ersten Einsatz und danach unaufgefordert in den in Anlage 2 genannten Abständen sowie jederzeit auf Verlangen legt der NU vor:
- Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Handelsregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über Sozialversicherungsbeiträge
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
- Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung nach § 7 Abs. 2
- schriftliche Erklärung über die Zahlung des Mindestlohns an alle eingesetzten Mitarbeiter
- bei Bauleistungen im Sinne von § 48 EStG: gültige Freistellungsbescheinigung
- auf Anforderung: Liste der am Objekt eingesetzten Mitarbeiter mit Namen und Ausweisnummer
(4)Fehlen Nachweise oder sind sie abgelaufen, darf AC die Vergütung bis zur Vorlage zurückbehalten und den NU vom Einsatz ausschließen. Der NU hat daraus keine Ansprüche.
(5)Freistellung: Der NU stellt AC von allen Ansprüchen frei, die Arbeitnehmer des NU oder eines von ihm eingesetzten Dritten, Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Finanzbehörden oder sonstige Dritte wegen Mindestlohn, Sozialabgaben, Steuern oder Beschäftigungsverstößen gegen AC geltend machen, insbesondere aus § 13 MiLoG, § 14 AEntG und § 28e Abs. 3a ff. SGB IV. Die Freistellung umfasst die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der NU weist AC auf Verlangen die Zahlung der Löhne nach.
(6)Der NU trägt das unternehmerische Risiko, verfügt über eigene Betriebsmittel und ist frei, für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Ein NU ohne eigene Mitarbeiter legt auf Verlangen dar, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt (z. B. weitere Auftraggeber, eigene Betriebsstätte, Statusfeststellung nach § 7a SGB IV).
§ 6 Besondere Regelungen für den Winterdienst
(1)Übergang der Verkehrssicherungspflicht: Mit Annahme eines Winterdienst-Einzelauftrags übernimmt der NU für die darin bezeichneten Flächen und den vereinbarten Zeitraum die Räum- und Streupflicht (Verkehrssicherungspflicht), die dem Endkunden obliegt und AC übertragen wurde, vollständig und eigenverantwortlich. Der NU ist damit für die Verkehrssicherheit dieser Flächen selbst verantwortlich und haftet gegenüber AC, dem Endkunden und Dritten für alle Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die bei AC verbleibende Überwachungspflicht entlastet den NU nicht.
(2)Freistellung: Der NU stellt AC von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Glätte- oder Schneeunfällen, Sach- oder Fahrzeugschäden auf den übernommenen Flächen im vereinbarten Zeitraum geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Macht der Endkunde AC wegen einer Pflichtverletzung des NU in Anspruch, erstattet der NU AC den vollen Schaden.
(3)Einsatzpflicht ohne Abruf: Der NU beobachtet die Wetterlage selbst und räumt und streut eigenständig, sobald Schnee fällt oder Glätte droht. Ein gesonderter Abruf durch AC oder den Endkunden ist nicht erforderlich. Der NU hält während der Saison (1. November bis 31. März, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt) eine Bereitschaft rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen.
(4)Räumstandard, Fristen und Umfang: Geschuldet ist auf allen übernommenen Flächen die Schwarzräumung: Schnee und Eis werden vollständig bis auf den Belag entfernt und verbleibende Glätte wird durch Auftausalz beseitigt, sodass die Flächen zu Beginn des allgemeinen Verkehrs sicher begeh- und befahrbar sind. Eine bloße Weißräumung (Abstumpfen einer verbleibenden Schneedecke) erfüllt die Leistung nicht; sie ist nur zulässig, wenn der Einzelauftrag sie für einzelne Flächen ausdrücklich vorsieht oder die kommunale Satzung den Salzeinsatz dort verbietet. Maßgeblich sind die Räum- und Streuzeiten der jeweiligen kommunalen Satzung sowie die Vorgaben des Einzelauftrags; fehlen solche Vorgaben, gilt: werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr, abends bis 20:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte ist der Einsatz so oft zu wiederholen, wie es die Verkehrssicherheit erfordert. Prioritätenreihenfolge und Lagerflächen für Schnee richten sich nach dem Objektplan. Verbietet die Satzung oder der Endkunde auf einzelnen Flächen Auftausalz, sind dort abstumpfende Mittel einzusetzen und der Belag ist dennoch so weit wie möglich freizuräumen.
(5)Ausfall und Ersatz: Der NU hält ausreichend Personal, Fahrzeuge, Geräte und Streumittel vor, um alle übernommenen Flächen fristgerecht zu bedienen. Fällt Personal oder Technik aus, stellt er unverzüglich Ersatz. Kann er einen Einsatz nicht oder nicht fristgerecht leisten, meldet er dies AC unverzüglich, spätestens 60 Minuten vor Ablauf der Räumfrist, damit AC eine Ersatzvornahme veranlassen kann. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der NU.
(6)Einsatzdokumentation: Der NU dokumentiert jeden Einsatz und jede Kontrollfahrt mit Datum, Uhrzeit (Beginn/Ende), Objekt und Flächen, Witterung, Art und Menge des Streumittels, eingesetztem Mitarbeiter und Fahrzeug sowie Fotos. Die Dokumentation geht spätestens zwölf Stunden nach dem Einsatz digital an AC. Der NU bewahrt sie fünf Jahre auf und stellt sie AC im Schadensfall unverzüglich zur Verfügung. Ein nicht dokumentierter Einsatz gilt als nicht erbracht.
(7)Vertragsstrafe: Für jeden versäumten oder verspäteten Einsatz an einem Objekt schuldet der NU eine Vertragsstrafe von 150 EUR, insgesamt höchstens 10 % der Netto-Saisonvergütung des betroffenen Einzelauftrags. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet; weitergehender Schadensersatz, die Kosten der Ersatzvornahme und das Recht zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.
(8)Die Haftpflichtversicherung des NU muss den Winterdienst und die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten ausdrücklich einschließen (§ 7 Abs. 2).
(9)Maßgebliche Wetterlage und Kontrollfahrten: Maßgeblich für die Einsatzentscheidung sind die amtlichen Warnungen und Vorhersagen des Deutschen Wetterdienstes für den jeweiligen Landkreis sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Bei gemeldeter Glätte-, Schnee- oder Eisregenwarnung sowie bei Temperaturen um oder unter 0 °C mit Niederschlag oder Nässe führt der NU Kontrollfahrten durch: mindestens eine vor Beginn der jeweiligen Räumfrist und bei Dauerfrost mindestens alle sechs Stunden tagsüber. Auch Kontrollfahrten ohne Einsatz („Null-Einsatz“) sind mit Uhrzeit, Objekt, Witterung und Entscheidung zu dokumentieren. Bei Eisregen oder plötzlicher Glättebildung entscheidet der NU eigenverantwortlich und ohne Rücksprache für den sofortigen Einsatz.
(10)Erreichbarkeit und Eskalation: Der NU benennt für die Saison einen Einsatzleiter und einen Stellvertreter mit jeweils eigener Mobilnummer, die rund um die Uhr erreichbar sind. Ein Anruf oder eine Nachricht von AC ist innerhalb von 15 Minuten zu beantworten. Erreicht AC innerhalb von 30 Minuten keine der benannten Personen, darf AC den Einsatz für die betroffenen Objekte auf Kosten des NU durch Dritte ausführen lassen; der NU trägt die tatsächlichen Kosten einschließlich der Mehrkosten eines kurzfristigen Fremdeinsatzes und erhält für diesen Einsatz keine Vergütung.
(11)Hindernisse: Können Flächen wegen parkender Fahrzeuge, abgestellter Gegenstände oder sonstiger Hindernisse nicht oder nur teilweise geräumt werden, räumt und streut der NU die erreichbaren Flächen vollständig, dokumentiert das Hindernis mit Foto und Uhrzeit und meldet es AC unverzüglich. Freigewordene Flächen bearbeitet er bei der nächsten Kontrollfahrt nach.
(12)Kontrollsystem von AC: AC führt zur Erfüllung der bei ihr verbleibenden Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflicht stichprobenartige Kontrollen durch, wertet die Einsatzdokumentation aus und darf Nachweise jederzeit anfordern. Der NU duldet diese Kontrollen und behebt festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden. Die Kontrollen von AC ändern nichts daran, dass der NU die Verkehrssicherungspflicht für die übernommenen Flächen eigenverantwortlich erfüllt.
§ 7 Haftung, Versicherung und Freistellung
(1)Der NU haftet AC und dem Endkunden nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die er, sein Personal oder von ihm eingesetzte Dritte am Objekt, an Einrichtungen, Flächen, Fahrzeugen oder sonstigem Eigentum des Endkunden oder Dritter sowie an Personen verursachen. Das gilt auch für Schäden durch ungeeignete Reinigungs-, Pflege- oder Streumittel und durch unsachgemäßen Geräteeinsatz.
(2)Versicherung: Der NU unterhält für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungen je Schadensfall: 3.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden, 250.000 EUR für Vermögensschäden, 50.000 EUR für Schlüssel- und Schließanlagenverlust. Eingeschlossen sein müssen Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden an den zu reinigenden oder zu pflegenden Sachen sowie – bei Winterdienst – die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten. Der Selbstbehalt darf 1.000 EUR je Schadensfall nicht übersteigen; den Selbstbehalt trägt der NU. Den Nachweis legt der NU vor dem ersten Einsatz und danach jährlich unaufgefordert vor – als Versicherungsbestätigung des Versicherers mit Angabe der versicherten Tätigkeiten, Deckungssummen, Selbstbehalte und Ausschlüsse; auf Verlangen legt er die Versicherungsbedingungen vor. Beendigung, Kündigung, Ruhen oder Änderung des Versicherungsschutzes zeigt er AC unverzüglich an.
(3)Freistellung: Der NU stellt AC von allen Ansprüchen des Endkunden und Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung des NU, seines Personals oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der NU reguliert Schäden nicht direkt mit dem Endkunden, sondern ausschließlich über AC.
(4)Schadensmeldung: Jeden Schaden und jeden Vorfall mit Verletzungs- oder Schadensrisiko (auch ohne erkennbaren Schaden) meldet der NU AC unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, in Textform mit Fotos und Hergang. Er sichert Beweise und benennt Zeugen.
(5)Haftung von AC: AC haftet dem NU gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet AC begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6)Der NU haftet nicht für Schäden, die nachweislich auf Vorgaben von AC oder des Endkunden beruhen, gegen die er vorher in Textform Bedenken angemeldet hat (§ 2 Abs. 3).
§ 8 Kundenschutz und Abwerbeverbot
(1)Kundenschutz: Der NU darf während der Zusammenarbeit und für 24 Monate nach dem letzten Einsatz für AC für Endkunden von AC, an deren Objekten er im Rahmen der Zusammenarbeit tätig war oder deren Objekte ihm von AC konkret zur Angebotsabgabe oder Besichtigung benannt wurden („geschützte Kunden“), keine Leistungen aus den Leistungsbereichen von AC (Gebäudereinigung, Winterdienst, Grünpflege und Gartenbau, Hausmeisterservice) anbieten, erbringen oder vermitteln – weder direkt noch mittelbar über verbundene Unternehmen, Angehörige, Mitarbeiter oder Dritte. Das gilt auch, wenn die Initiative vom Endkunden ausgeht. Leistungen außerhalb dieser Bereiche sowie Kunden, die der NU nur zufällig oder aus allgemein zugänglichen Quellen kennt, sind nicht erfasst. AC führt auf Verlangen des NU eine Liste der geschützten Kunden.
(2)Ausgenommen sind Endkunden, mit denen der NU nachweislich bereits vor Beginn der Zusammenarbeit in Geschäftsbeziehung stand. Solche Kunden legt der NU AC bei Vertragsbeginn in Textform offen; später benannte Kunden gelten nicht als ausgenommen. Weitere Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von AC.
(3)Abwerbeverbot Mitarbeiter: Der NU darf während der Zusammenarbeit und für 24 Monate nach deren Ende keine Mitarbeiter von AC abwerben, einstellen oder als freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder über Dritte beschäftigen, die er durch die Zusammenarbeit kennengelernt hat. AC verpflichtet sich im gleichen Umfang gegenüber dem NU, dessen Mitarbeiter nicht aktiv abzuwerben.
(4)Auskunft: Auf Verlangen gibt der NU AC Auskunft, ob und in welchem Umfang er für Endkunden von AC tätig ist oder war, und legt dies auf Anforderung durch Unterlagen offen.
(5)Vertragsstrafe: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Abs. 1 oder Abs. 3 schuldet der NU eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR. Bei einem fortgesetzten Verstoß (insbesondere einer laufenden Leistungsbeziehung zu einem geschützten Kunden) gilt jeder angefangene Monat als eigener Verstoß; die Vertragsstrafe für einen fortgesetzten Verstoß gegenüber demselben Kunden oder Mitarbeiter ist auf insgesamt 50.000 EUR begrenzt. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie Unterlassungsansprüche bleiben vorbehalten. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
(6)Geltung für Dritte und Personal: Der NU stellt durch eigene vertragliche Vereinbarungen sicher, dass Kundenschutz und Abwerbeverbot in gleichem Umfang für jeden Dritten gelten, den er mit Zustimmung nach § 4 einsetzt (weitere Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter), für dessen Personal und Nach-Nachunternehmer sowie für sein eigenes Personal – auch, wenn diese Personen später selbständig tätig werden; die Verpflichtung dieser Personen entsteht nicht durch diese AGB selbst, sondern durch die vom NU zu schließenden Vereinbarungen. Der NU verpflichtet jeden Dritten vor dessen erstem Einsatz schriftlich auf Abs. 1 bis 5, einschließlich einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe, die unmittelbar AC zusteht (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB), und legt AC die unterzeichnete Verpflichtungserklärung (Anlage 3) mit der Anzeige nach § 4 Abs. 2 vor. Ohne diese Erklärung darf der Dritte nicht eingesetzt werden.
(7)Ein Verstoß eines Dritten oder seines Personals gilt als eigener Verstoß des NU; die Vertragsstrafe nach Abs. 5 schuldet der NU auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, er weist nach, dass er den Dritten ordnungsgemäß verpflichtet und überwacht hat und der Verstoß für ihn nicht erkennbar war. AC darf daneben den Dritten direkt aus der Verpflichtungserklärung in Anspruch nehmen. Der NU unterstützt AC bei der Durchsetzung, insbesondere durch Auskunft und Herausgabe von Unterlagen.
(8)Wirbt ein Endkunde von AC den NU, einen Dritten oder deren Personal direkt an, meldet der NU dies AC unverzüglich. Auch ein vom Endkunden ausgehendes Angebot darf ohne schriftliche Zustimmung von AC nicht angenommen werden.
§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz, Schlüssel und Zutritt
(1)Geheimhaltung: Der NU behandelt alle Informationen vertraulich, die er im Rahmen der Zusammenarbeit erhält – insbesondere Preise und Kalkulationen von AC, Kundenlisten, Vertragsinhalte, Objektpläne, Zugangscodes, Alarm- und Schließsysteme, Betriebsabläufe und Geschäftsgeheimnisse des Endkunden. Die Pflicht gilt unbefristet über das Ende der Zusammenarbeit hinaus. Der NU verpflichtet sein Personal und zugelassene Dritte entsprechend. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(2)Datenschutz: Der NU hält die DSGVO und das BDSG ein und verpflichtet sein Personal auf Vertraulichkeit. Verarbeitet er im Auftrag personenbezogene Daten (z. B. Zutrittslisten, Bewohnerdaten, Kameraaufnahmen), schließen die Parteien vor Beginn einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Fotos und Videos sind nur zur Leistungsdokumentation zulässig; Personen sind nicht erkennbar aufzunehmen. Eine Veröffentlichung von Objekten, Kunden oder Einsatzfotos, auch in sozialen Medien, ist untersagt.
(3)Schlüssel und Zutrittsmittel: Schlüssel, Transponder, Codes und Zugangskarten quittiert der NU bei Empfang und verwahrt sie sicher und getrennt von Objektadressen. Weitergabe an nicht gemeldetes Personal ist untersagt. Jeden Verlust meldet der NU AC unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Stunden. Er trägt die Kosten für Ersatz und, soweit zur Sicherheit erforderlich, für den Austausch der Schließanlage. Bei Ende des Einzelauftrags gibt er alle Zutrittsmittel sofort zurück.
(4)Zutritt: Objekte betritt nur Personal, das der NU AC vorher namentlich gemeldet und in die Objektregeln eingewiesen hat. Der Endkunde darf einzelne Personen ohne Angabe von Gründen vom Objekt ausschließen; der NU stellt dann Ersatz.
(5)Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Abs. 1 oder Abs. 2 schuldet der NU eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR; § 8 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 10 Vergütung, Abrechnung und Zahlung
(1)Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag (Pauschale, Turnuspreis, Saisonpreis oder Stundensatz). Sie deckt alle Leistungen, Personal-, Fahrt-, Geräte- und Materialkosten ab, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt. Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)Umsatzsteuer: Soweit der NU Gebäudereinigungsleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erbringt und AC als Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (Nachweis durch die Bescheinigung USt 1 TG, die AC dem NU zur Verfügung stellt), schuldet AC die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). Der NU stellt solche Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung und vermerkt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Alle übrigen Leistungen (insbesondere Winterdienst, Grünpflege und Gartenbau, Hausmeisterservice) rechnet der NU mit Umsatzsteuer ab. Die steuerliche Einordnung je Leistungsart stimmen die Parteien vor der ersten Abrechnung ab; der NU bleibt für die zutreffende Rechnungsstellung verantwortlich.
(3)Rechnung: Der NU rechnet monatlich nachträglich bis zum 5. Werktag des Folgemonats ab, je Objekt getrennt, mit Angabe des Einzelauftrags und unter Beifügung der Leistungsnachweise nach § 3 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 6. Eine Rechnung ohne vollständige Nachweise ist nicht prüffähig und wird nicht fällig.
(4)Zahlung: AC zahlt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen darf AC 2 % Skonto abziehen. AC darf 5 % der Nettovergütung je Rechnung als Sicherheit für Mängelansprüche, Vertragsstrafen und Freistellungsansprüche einbehalten. Die Sicherheit wird drei Monate nach Ende des jeweiligen Einzelauftrags fällig und ausgezahlt, soweit AC bis dahin keine Ansprüche in Textform geltend gemacht hat; der NU kann die Sicherheit jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösen.
(5)Fehlen Nachweise nach § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2, darf AC die Zahlung bis zur Vorlage zurückbehalten, weil AC ohne diese Nachweise einem eigenen Haftungsrisiko ausgesetzt ist (§ 273 BGB). Bei gerügten Mängeln darf AC einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (entsprechend § 641 Abs. 3 BGB). Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Vertragsstrafen darf AC aufrechnen; bestrittene Vertragsstrafen berechtigen nur zur Zurückbehaltung in Höhe des streitigen Betrags. Unstreitige und nicht betroffene Rechnungsteile zahlt AC fristgerecht.
(6)Der NU darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Abtretung von Forderungen gegen AC bedarf der schriftlichen Zustimmung von AC; § 354a HGB bleibt unberührt.
(7)Preisanpassungen während der Laufzeit eines Einzelauftrags sind ausgeschlossen, soweit der Einzelauftrag keine Anpassungsklausel enthält. Bei Erhöhung des gesetzlichen oder allgemeinverbindlichen Mindestlohns können die Parteien über eine angemessene Anpassung verhandeln.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Folgen der Beendigung
(1)Die Rahmenvereinbarung auf Basis dieser AGB läuft unbefristet. Jede Partei kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen. Laufende Einzelaufträge werden zu den vereinbarten Bedingungen zu Ende geführt, soweit AC nichts anderes bestimmt.
(2)Einzelaufträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Erfüllung. Unbefristete Turnusaufträge sind mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Winterdienst-Saisonaufträge sind während der Saison nur aus wichtigem Grund kündbar.
(3)Außerordentliche Kündigung: AC darf das Vertragsverhältnis oder einzelne Aufträge fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei
- Weitervergabe ohne Anzeige und Zustimmung (§ 4)
- Verstößen gegen Mindestlohn-, Sozialversicherungs- oder Beschäftigungsvorschriften oder fehlenden Nachweisen trotz Fristsetzung (§ 5)
- versäumten Winterdiensteinsätzen oder fehlender Bereitschaft (§ 6)
- Wegfall oder Unterschreitung des Versicherungsschutzes (§ 7)
- Verstoß gegen Kundenschutz, Abwerbeverbot oder Geheimhaltung (§§ 8, 9)
- wiederholten Mängeln trotz Abmahnung oder Beschwerden des Endkunden
- Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Betriebsaufgabe des NU
- Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags durch den Endkunden
(4)Endet der Vertrag zwischen AC und dem Endkunden, darf AC den darauf bezogenen Einzelauftrag mit einer Frist von 14 Tagen, bei Kündigung des Endkunden aus wichtigem Grund fristlos, in Textform kündigen; AC informiert den NU unverzüglich nach Kenntnis. Bis zum Ende erbrachte Leistungen werden vergütet; Saisonpauschalen anteilig nach Zeit. Weist der NU nachweislich unvermeidbare Kosten nach, die er im Vertrauen auf die vereinbarte Laufzeit für diesen Einzelauftrag aufgewendet hat (z. B. objektbezogen beschafftes Streumittel), erstattet AC diese gegen Nachweis, höchstens jedoch die Vergütung für einen Monat bzw. bei Winterdienst 20 % der verbleibenden Saisonvergütung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
(5)Folgen der Beendigung: Der NU gibt unverzüglich alle Schlüssel und Zutrittsmittel, Objektunterlagen, Pläne und sonstigen Unterlagen zurück, übergibt die vollständige Dokumentation und unterstützt eine geordnete Übergabe an AC oder einen Nachfolger. §§ 5 Abs. 5, 7, 8 und 9 gelten über das Ende hinaus fort.
(6)Informationspflicht: Der NU informiert AC unverzüglich in Textform über Pfändungen, Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt, einen drohenden oder gestellten Insolvenzantrag, einen Wegfall des Versicherungsschutzes, einen Inhaber- oder Rechtsformwechsel sowie jeden Umstand, der die fristgerechte Leistung an laufenden Objekten gefährdet (insbesondere beim Winterdienst). AC darf in diesen Fällen Vorauszahlungen aussetzen und die Sicherheit nach § 10 Abs. 4 zurückhalten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1)Änderungen und Ergänzungen von Einzelaufträgen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
(3)Erfüllungsort ist der jeweilige Einsatzort. Ist der NU Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit das für den Sitz von AC zuständige Gericht (§ 38 Abs. 1 ZPO); AC darf den NU auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Für andere Nachunternehmer gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4)Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelauftrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.
(5)Der NU bestätigt mit Unterzeichnung der Anlage 1, diese AGB erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Die jeweils aktuelle Fassung stellt AC dem NU in Textform zur Verfügung.
Stand: Oktober 2026 (Fassung 2) – Andonov Cooperation GmbH & Co. KG, Ziegelstraße 20–24, 71063 Sindelfingen
Anlage 1: Anerkenntnis des Nachunternehmers
Der unterzeichnende Nachunternehmer erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nachunternehmer der Andonov Cooperation GmbH & Co. KG (Stand Oktober 2026 (Fassung 2)) als Grundlage aller gegenwärtigen und künftigen Einzelaufträge an. Er bestätigt insbesondere Kenntnis von § 4 (Weitervergabe nur mit Anzeige und Zustimmung), § 6 (Übergang der Verkehrssicherungspflicht beim Winterdienst), § 7 (Versicherungspflicht) und § 8 (Kundenschutz und Abwerbeverbot mit Vertragsstrafe).
| Firma / Name des Nachunternehmers | |
| Rechtsform, Handelsregister / Gewerbeanmeldung | |
| Anschrift | |
| Vertretungsberechtigte Person | |
| Telefon (24/7-Bereitschaft bei Winterdienst) | |
| E-Mail für Einzelaufträge in Textform | |
| Betriebshaftpflicht: Versicherer, Policen-Nr., Deckungssummen | |
| Bestehende Kunden vor Zusammenarbeit (§ 8 Abs. 2) | |
| Ort, Datum | |
| Unterschrift Nachunternehmer | |
| Unterschrift Andonov Cooperation GmbH & Co. KG |
Anlage 2: Checkliste Pflichtunterlagen
| Unterlage | Vor erstem Einsatz | Turnus | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug | ja | bei Änderung | § 5 Abs. 3 |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft | ja | alle 6 Monate | § 5 Abs. 3 |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse | ja | alle 6 Monate | § 5 Abs. 3 |
| Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt) | ja | jährlich (Gültigkeit der Bescheinigung) | § 5 Abs. 3 |
| Nachweis Betriebshaftpflicht inkl. Winterdienst-Einschluss | ja | jährlich | § 7 Abs. 2 |
| Mindestlohn-Erklärung | ja | alle 6 Monate | § 5 Abs. 3 |
| Freistellungsbescheinigung § 48 EStG (nur bei Bauleistungen) | bei Bedarf | bei Ablauf | § 5 Abs. 3 |
| Mitarbeiterliste je Objekt | ja | bei Änderung | § 9 Abs. 4 |
| Offenlegung bestehender Kunden | ja | einmalig | § 8 Abs. 2 |
| Vertrag zur Auftragsverarbeitung (falls personenbezogene Daten) | bei Bedarf | einmalig | § 9 Abs. 2 |
| Anzeige einer Weitervergabe mit Nachweisen des Dritten und unterzeichneter Anlage 3 | 10 Werktage vorher | je Fall | § 4 Abs. 2 |
Anlage 3: Verpflichtungserklärung für eingesetzte Dritte
Der unterzeichnende Dritte wird vom Nachunternehmer ______________________________ (Firma des NU) für Leistungen eingesetzt, die dieser für die Andonov Cooperation GmbH & Co. KG („AC“) erbringt. Er erklärt gegenüber dem Nachunternehmer und unmittelbar gegenüber AC:
- Er kennt die §§ 3, 5, 8 und 9 der AGB für Nachunternehmer von AC (Stand Oktober 2026) und hält sie ein.
- Er wird während des Einsatzes und für 24 Monate nach seinem letzten Einsatz an Objekten von AC für Endkunden von AC, an deren Objekten er tätig war (geschützte Kunden im Sinne von § 8 Abs. 1 der AGB), keine Leistungen aus den Leistungsbereichen von AC anbieten, erbringen oder vermitteln und keine Mitarbeiter von AC abwerben oder beschäftigen (§ 8 Abs. 1 und 3 der AGB).
- Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 2 zahlt er an AC eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR; bei fortgesetztem Verstoß gilt jeder angefangene Monat als eigener Verstoß, insgesamt höchstens 50.000 EUR je Kunde oder Mitarbeiter. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz angerechnet; weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. AC kann diesen Anspruch direkt geltend machen (§ 328 BGB).
- Er behandelt alle Informationen über AC, deren Endkunden und Objekte vertraulich und verpflichtet sein Personal und etwaige weitere Nachunternehmer in gleicher Weise; er setzt weitere Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung von AC ein.
- Er erfüllt die Pflichten nach § 5 der AGB (angemeldetes Personal, Mindestlohn, Sozialabgaben) und legt die dort genannten Nachweise vor.
| Firma / Name des Dritten | |
| Anschrift, Handelsregister / Gewerbeanmeldung | |
| Vertretungsberechtigte Person | |
| Eingesetzt für Objekt(e) / Zeitraum | |
| Ort, Datum | |
| Unterschrift Dritter | |
| Unterschrift Nachunternehmer |